ᐅ Unterlassene Hilfeleistung: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2024)

Inhaltsverzeichnis

  • Verpflichtung zur Hilfeleistung
  • Unechtes Unterlassungsdelikt
  • Unterlassene Hilfeleistung im Strafrecht
  • Hilfeleistung und Notlage beim Unglücksfall
  • Gemeine Gefahr oder Not
  • Wo fängt unterlassene Hilfeleistung an?
  • Unterlassene Hilfeleistung vom Arzt - Beispiel
  • Strafe
  • Schema
  • Bedeutung und Folgen im Zivilrecht

ᐅ Unterlassene Hilfeleistung: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (1)
Unterlassene Hilfeleistung ist ein Straftatbestand (© spkphotostock - stock.adobe.com)

Die Unterlassene Hilfeleistung stellt einen Straftatbestand dar und ist in § 323c Strafgesetzbuch (StGB) normiert. Danach wird derjenige mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, der einem anderen bei einem Unglücksfall keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und möglich war.

Verpflichtung zur Hilfeleistung

Die Hilfeleistung in einer Notlage ist an und für sich eine ethisch-moralische Verpflichtung, die der Gesetzgeber auch strafrechtlich und zivilrechtlich formuliert hat.

Versucht eine Person in einer Notlage nach bestem Wissen und Gewissen zu helfen, kann das für denjenigen weder straf- noch zivilrechtliche Auswirkungen haben, auch wenn die Hilfeleistung nur suboptimal verläuft. Er kann beispielsweise nicht für Kollateralschäden wie zerrissene Kleidung oder einen Rippenbruch bei der Notbeatmung bestraft werden. Das Unterlassen der Hilfeleistung dagegen ist strafbar.

Strafrechtlich findet sich die allgemeine Hilfeleistungspflicht negativ formuliert als unterlassene Hilfeleistung im § 323c StGB des Strafgesetzbuches. Der Paragraph hat eine Vorrangstellung in der Rechtsprechung, eine sogenannte Garantenstellung. Das meint, die unterlassene Hilfeleistung kann noch die Strafverfolgung wegen anderer Delikte, beispielsweise die Tötung durch Unterlassen oder auch Körperverletzung, zur Folge haben.

JuraForum.de-Tipp: Soll eine Person wegen unterlassener Hailfeleistung angeklagt werden, muss immer zwingend eine unmittelbare Notlage existiert haben, die eine Hilfeleistung notwendig gemacht hätte. Eine unterlassene Hilfeleistung wird weiter lediglich dann zum strafrechtlichen Delikt, wenn der objektive und der subjektive Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung erfüllt sind, das meint eine Tatbestandsmäßigkeit ist vorhanden.

Weiter muss die Tat rechtswidrig im Sinne der gesetzlichen Rechtswidrigkeit und dazu auch schuldhaft sein. Bei einer unterlassenen Hilfeleistung handelt es sich, anders als bei den Delikten in der Garantstellung, um ein sogenanntes 'echtes Unterlassungsdelikt'.

Unechtes Unterlassungsdelikt

Beim unechten Unterlassungsdelikt ist das Unterlassen einer Handlung, das Nichtstun, die strafbare Handlung.

Beispiel könnte eine Mutter sein, die ihre Kinder verdursten lässt.

Eine unterlassene Hilfeleistung ist nur dann nach § 323c StGB bestrafbar, wenn zu dem Unterlassen der erforderlichen und zumutbaren Hilfe in einer Notlage die folgenden Tatumstände ersichtlich sind:

  • Eine Notlage muss bestehen,
  • die Hilfe muss erforderlich erscheinen,
  • sie muss jedoch auch zumutbar sein und schließlich ist das
  • Unterlassen der Hilfeleistung Grundvoraussetzung.

Unterlassene Hilfeleistung im Strafrecht

Verfahren gegen eine Person wegen unterlassener Hilfeleistung setzen einige Dinge voraus. So müssen grundsätzlich der

  • objektive und der
  • subjektive Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung erfüllt sein, es muss also eine Tatbestandsmäßigkeit vorliegen.

Weiter muss die Tat zwingend

  • rechtswidrig sein, zudem
  • schuldhaft.

Die Hilfe muss tatsächlich erforderlich gewesen sein, außerdem musste sie zumutbar erscheinen.

Letztlich muss diese, mögliche Hilfe unterlassen worden sein. Die wichtigste Grundvoraussetzung jedoch ist die Notlage, und die ist differenziert definiert.

Hilfeleistung und Notlage beim Unglücksfall

Ein Unglück wird beschrieben als ein Ereignis, das plötzlich und überraschend eintritt und erhebliche Gefahren für Sachen oder Menschen bewirkt.

Das meint also, dass generell Unfälle, auch Verkehrsunfälle, Unglücksfälle und somit eine Notlage sind.

Erkrankungen sind regelmäßig kein Unglücksfall, können aber zu einem solchen mutieren. Beispiel können sein, der Anfall eines Epilepsiekranken oder auch ein Herzinfarkt. Verläuft eine Schwangerschaft ohne Komplikationen, stellt sie strafrechtlich keine Notlage, keinen Unglücksfall dar.

Von der Gesetzgebung her spielt es keine Rolle, wie es zu dem Unglück kam, so wird auch bei einem Suizidversuch § 323c StGB wirksam. Begibt sich ein Opfer dagegen freiwillig in eine Notlage, beispielsweise bei einem Hungerstreik, ist die Rechtslage anders zu beurteilen, beispielsweise so wie im Strafvollzug nach dem § 101 Absatz 1 S 2 StVollzG. Die Frage, ob denn überhaupt ein Unglücksfall vorgelegen hat, wird nachträglich, unter Zuhilfenahme der Umstände, die zum Entscheidungszeitpunkt bekannt und relevant waren, von einem sachverständigen Beobachter, der die Situation aus der Perspektive des Angeklagten sieht, beurteilt werden.

Gemeine Gefahr oder Not

Eine gemeine, sozusagen herkömmliche Gefahr muss nicht plötzlich und auch nicht zwingend überraschend auftreten. Sie gefährdet jedoch regelmäßig Gesundheit und Leben von vielen Menschen, ist eine Gefahr für erhebliche Sachwerte.

Ein Beispiel wäre ausströmendes Giftgas oder auch ein Objekt auf der Fahrbahn. Von der gemeinen Gefahr zu unterscheiden ist die allgemeine Not. Darunter werden generelle Notlagen wie der Ausfall von Elektrizität oder Wasser, ein drohender Hurrikan oder Überschwemmungsgefahr verstanden.

Wo fängt unterlassene Hilfeleistung an?

Eine weitere Voraussetzung einer strafbaren Handlung nach § 323c StGB ist, dass die Hilfeleistung, die vorgeblich unterlassen wurde, auch tatsächlich erforderlich war, um das bedrohte Rechtsgut also Sachwerte, Leben und Leib zu retten. Wo fängt also die unterlassene Hilfeleistung an und wann muss man einschreiten?

Hier wird sich die Erforderlichkeit nach den Umständen zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme beurteilen, nicht aus einer Rückschau. Nun sind öfter mehrere Helfer vor Ort. Es ist jedoch kein Argument zu behaupten, ein anderer hätte helfen können.

Jeder Helfer hat sich zu vergewissern, dass Sorge getragen wird. Ist das Opfer bereits offensichtlich verstorben beziehungsweise ist Hilfe von vorne herein aussichtslos, ist Hilfe ebenfalls nicht vonnöten. Ist die Rechtfertigung für die Unterlassung der Hilfeleistung rechtstechnisch ein wirksamer Verzicht des vermeintlichen Opfers auf Hilfe, muss keine Hilfe geleistet werden.

Dagegen aber wird sie Pflicht, wenn das Opfer sich in einer psychischen Ausnahmesituation befindet. Dies unterliegt einer mehr oder weniger subjektiven Beurteilung. Greift der Helfer gegen den wirksamen Willen der Person ein, könnte das in der Theorie zu einer Bestrafung wegen Freiheitsberaubung oder Nötigung führen. Ist der Helfer dagegen irriger Weise der Meinung, Hilfe sei dringend vonnöten, alle Voraussetzungen seien gegeben, wird er straffrei ausgehen.

Unterlassene Hilfeleistung vom Arzt - Beispiel

Es gibt Situationen, wo man als Patient vom Arzt nicht behandelt wird und weggeschickt wird. Ist dies als unterlassene Hilfeleistung anzusehen?

Zunächst muss die Krankheit, mit der der Patient zum Arzt kommt, als Unglücksfall gelten. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Verlauf der Krankheit akut verschlimmert oder verändert. Der Arzt muss in der Situation dann alles unternehmen, was auch seiner persönlichen Sicht erforderlich ist, um sich nicht strafbar zu machen; wobei auch seine eigenen schutzwürdigen Interessen berücksichtigt werden müssen.

Beispiel: M erleidet einen Herinfarkt. Seine Ehefrau F ruft sofort den Bereitschaftsarzt A an und möchte, dass dieser sofort zu M nach Hause kommt.

In diesem Fall kann von A nicht erwartet werden, dass er sofort zu M nach Hause fährt, um diesen zu behandeln. Allerdings kann von A erwartet werden, dass dieser mindestens sicherstellt, dass er selbst oder die Angehörigen des M den Notarzt rufen und M sofort ins Krankenhaus transportiert wird. So hat auch der BGH in seinem Urteil vom 03.04.1985, Az. 2 StR 63/85, entschieden. Tut er dies nicht und unterlässt er auch andere Maßnahmen, so ist der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung erfüllt.

Juraforum.de-Tipp: Den Straftatbestand unterlassene Hilfeleistung mit Todesfolge gibt es nicht. Wenn die Person, der nicht geholfen wurde, verstirbt, kommen die Straftatbestände Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen nach § 227, § 13 sowie Fahrlässige Tötung durch Unterlassen nach §§ 222,13 StGB in Betracht.

Strafe

§ 323 c StGB sieht eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr vor, wenn man sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht hat. Die zu erwartende Strafe hängt vor allem davon ab, ob man bereits Vorstrafen hat oder nicht. Wenn man keinerlei Vorstrafen hat, darf man als Ersttäter in der Regel mit einer Geldstrafe rechnen, andernfalls mit einer Freiheitsstrafe, die auch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Schema

1. Objektiver Tatbestand

§ 323 c StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Es soll einen Mindestgehalt an Solidarpflichten sichern, denn jeder Mensch ist dazu verpflichtet einer anderen Person Hilfe zu leisten, ohne sich selbst dabei in Gefahr zu begeben bzw. unzumutbar zu sein. Das geschützte Rechtsgut sind die Individualrechtsgüter.

Zur Verwirklichung muss ein Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder Not vorliegen. Ein Schaden muss nicht schon eingetreten sein. Es muss nur eine Situation vorliegen, die ein sofortiges Einschreiten gebietet.

Ein Unglücksfall ist ein Ereignis, das die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert hervorruft. Dabei stellt sich häufiger die Frage, wann eine Sache von bedeutendem Wert vorliegt bzw. aus welcher Sicht dies zu beurteilen ist. Wann ein solcher Unglücksfall gegeben ist, muss aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Situation des Helfers ex-post, also aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Umstände beurteilt werden.

Beispiel: Zusammenbrechen eines Menschen, Opfer eines Unfalles.

Eine gemeine Gefahr ist eine konkrete Gefahr für eine unbestimmte Zahl von Menschen oder zahlreichen Sachen von mindestens insgesamt hohem Wert. Dabei wird oftmals auch ein Unglücksfall gegeben sein. Unter einer gemeinen Not ist die Allgemeinheit betreffende Notlage gemeint. Der Begriff kann sich im Einzelfall mit dem Begriff der gemeinen Gefahr überschneiden. Voraussetzung einer gemeinen Not ist stetig, dass weitere Schäden zu befürchten sind. Hat sich ein der Schaden endgültig realisiert findet § 323c StGB keine Anwendung mehr.

Beispiel: Brand, Umweltverseuchungen, Überschwemmungen, plötzliche Ausfall der Wasser und Stromversorgung in einem Gebiet.

Ferner ist erforderlich, dass eine Hilfeleistung unterblieben ist. Diese muss allerdings erforderlich und zumutbar sein.

Die Erforderlichkeit der Hilfeleistung richtet sich nach dem ex-ante-Urteil eines verständigen Beobachters in dem Zeitpunkt, in dem sich die Notwendigkeit zu helfen herausstellt. Man kann nicht mehr von ihm verlangen, als zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ihm bekannt war. Das Hilfeleisten muss geeignet und notwendig sein, um weitere Schäden abzuwenden. Das ist dann schon der Fall, wenn ein drohender Schadenseintritt nicht unerheblich gemindert werden kann oder einzelne Verletzung ausgeschlossen werden können. Ist aus ex-ante Sicht jede Hilfe nutzlos, dann ist ein Eingreifen nicht geboten.

Ein weiteres Tatbestandsmerkmal ist, dass das Hilfeleisten auch zumutbar ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die Belastungsgrenze für die Individualpflichten nicht zu hoch angesetzt werden darf. Es kommt auf eine Güter- und Interessenabwägung an. Adressat muss eigene Belange um so eher zurückstellen, je näher er zum Unfallgeschehen steht und je größer die Gefahr des Verunglückten ist. Dies gilt beosnders, wen ihm eine Garantenpflicht trifft, wie etwa die Polizist oder der Feuerwehrmann. Einschränkend gilt, dass er sich aber selbst grundsätzlich nicht einer eigenen Gefahr aussetzen muss.

2. Subjektiver Tatbestand

§ 323 c StGB setzt Vorsatz voraus. Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Der Vorsatz hat sich vor allem auf die Gefahrenlage zu beziehen. Der BGH ist der Ansicht, dass der Vorsatz auch das Bewusstsein, zur Hilfe verpflichtet zu sein, umfasst. Allerdings dürfte die Kenntnis der Umstände genügen, welche die Pflicht schon allein begründen, während im Übrigen nur ein Verbotsirrtum vorliegt. Die irrige Annahme einer Tatsituation führt zu einem straflosen untauglichen Versuch.

3. Rechtswidrigkeit / Schuld

Hier gelten die allgemeinen Vorschriften.

Bedeutung und Folgen im Zivilrecht

Das Zivilrecht ist eindeutig auf der Seite der Helfer. Nur wenn einem Hilfeleistenden tatsächlich gröbste Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, will meinen, er hat die Sorgfaltspflichten in eklatanter Weise, in besonders schwerem Maße verletzt, hat nicht zumindest die naheliegenden und einfachsten Überlegungen angestellt, kann er gesetzlich belangt werden. In einem Notfall, in dem das Opfer nicht ansprechbar ist, wird der Helfer immer nach dem Rechtsprinzip der sogenannten 'Geschäftsführung ohne Auftrag' handeln. So kann er lediglich für Schäden, die er wirklich grob fahrlässig verursacht, eventuell rechtlich belangt werden.

Ein weiteres Argument für den Helfer ist, dass er nach dem § 680 BGB über die Haftungsreduzierung die Hilfeleistung zum Zwecke der 'Abwendung einer drohenden dringlichen Gefahr' unternimmt. Wenn mit dem Opfer kommuniziert werden kann, wird es sich dagegen um einen Auftrag nach dem § 662 BGB handeln. Da ein tatsächliches bedeutendes Rechtsgut, Leib und Leben, erhebliche Sachwerte bedroht sind, kann die Hilfeleistung nicht mehr als Gefälligkeitsverhältnis betrachtet werden.

Was nun professionelle Helfer wie Sanitäter oder Notarzt anbelangt, streitet sich die Rechtswissenschaft, ob der Anwendung des § 680 BGB zur Haftungsreduzierung. Jedenfalls unterliegen berufsmäßige und auch ehrenamtliche Helfer der Schweigepflicht und können entsprechend rechtlich belangt werden.

Ansprüche von Helfer gegen Opfer und Unfallverursacher sind geregelt in den § 670 BGB, unter Umständen in Verbindung mit § 683 BGB.


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